Satzung des KSC Osterburg

 

                                                  § 1

                                  Name und Sitz des Vereines

 

Der Verein führt den Namen " Kegelsportclub Osterburg " und hat seinen Sitz in Osterburg. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name

"Kegelsportclub Osterburg e.V."

 

                                                 § 2 

                                   Zweck und Ziel des Vereines

 

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes 

"Steuerbegünstigte Zwecke" gemäß § 51 ff der Abgabeordnung.

Das Ziel des Vereines ist die Entwicklung des Sportes unter Wahrung humanistischer, sozialer, kultureller und ökologischer Interessen zu fördern. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

                                                § 3 

                                     Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr beginnt am 01.Januar und endet am 31.Dezember.

 

                                              §4

                                   Mitgliedschaft

 

Mitglied kann jeder interessierte Bürger werden, der die Satzung des KSC Osterburg anerkennt.

Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Bei Antragstellern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die schriftliche Einwilligung eines Erziehungsberechtigten erforderlich.

 

                                            § 5

                                   Rechte der Mitglieder

 

Alle Mitglieder sind gleichberechtigt.

Die Mitglieder sind berechtigt Anträge zu stellen und vom Vorstand Rat und Beistand in allen den Kegelsport betreffenden Fragen zu verlangen.Jedes Mitglied, ab dem 18. Lebensjahr, kann für ein Amt innerhalb des Vereines gewählt werden.

 

                                           § 6

                                   Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind verpflichtet :

  •  die Ziele des KSC zu fördern, sowie die Satzung des Vereines, das Statut des KSB und die Ordnungen und Regeln des DKB zu beachten.
  • sich sportlich fair, kameradschaftlich, hilfsbereit und ehrlich beim Training und bei Wettkämpfen zu verhalten.
  •  die im Verein festgelegten Mitgliedsbeiträge regelmäßig zu bezahlen und keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins zu verlangen.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.

 

                                            § 7

                                   Erlöschen der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt :

1. durch freiwilligen Austritt, welcher schriftlich erfolgen muss und

2. durch Ausschluss.

Ausgeschlossen werden kann :

  • wer den Interessen des Vereins entgegenhandelt
  • wer sich den Beschlüssen des Vereins nicht unterwirft
  • wer sich den Bestimmungen der Satzung nicht fügt
  • wer sich unehrenhafte Handlungen zu Schulden kommen lässt

wer trotz mehrmaliger Mahnung seine Beiträge nicht bezahlt

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das betroffene Mitglied ist durch den Vorsitzenden über den Ausschluss schriftlich zu informieren..

Dem betroffenen Mitglied ist während der betreffenden Sitzung des Vorstandes die Möglichkeit der Anhörung einzuräumen.

Dem betroffenen Mitglied ist der Beschluss unter Angabe der Gründe durch einen eingeschriebenen Brief schriftlich mitzuteilen.

Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.

Bis zur endgültigen Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte des vorläufig Ausgeschlossenen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

In allen Fällen des Verlustes der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch aus dem Vereinsvermögen.

 

                                                  § 8

                                             Beiträge

 

Der Vereinsbeitrag wird alljährlich durch den Beschluss während der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt. Gleichzeitig werden die Zahlungstermine festgesetzt. Zahlungsverzug schließt satzungsmäßigen Rechte für die Dauer des Verzuges aus. Erst mit Erfüllung der Zahlungsverpflichtung treten die satzungsmäßigen Rechte wieder in Kraft. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag auch wenn er in monatlichen, vierteljährlichen, halbjährlichen oder jährlichen Raten erhoben wird.

 

                                                  § 9

                                       Organe des Vereins

 

Die Verwaltungsorgane des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

                                                §10

                                         Vorstand

 

Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Mitgliedern, dem 1. und 2. Vorsitzenden sowie dem Kassenwart.

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je 2 der genannten 3 Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

 

Der gesamte Vorstand besteht zusätzlich noch aus dem Protokollführer und dem Verantwortlichen für Jugend - und Gesellschaftskegeln.

 

Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die ordentliche Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren. Die Wiederwahl ist möglich.

 

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist der Vorstand berechtigt diesen Posten bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied zu besetzen.

 

Der Verein arbeitet ehrenamtlich. Er tritt einmal im Monat zur Beratung zusammen und ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig.

 

                                                 § 11

                                      Aufgaben des Vorstandes

 

Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten den Verein, berufen den Vorstand und die Mitgliederversammlung ein, sooft die Lage der Geschäfte diese erfordern, setzt die Tagesordnung fest und leitet die Versammlungen.

 

Dem Schriftführer obliegt die Akten-und Protokollführung sowie die Erledigung des Schriftverkehrs, soweit dieser nicht durch den Vorsitzenden erledigt wird.

 

Der Kassenwart besorgt die Buch-und Kassenprüfung und hat am Jahresschluss die Jahresabrechnung abzulegen, sowie den Haushaltsplan aufzustellen.

 

Der Stellvertreter des Vorsitzenden und Sportwart hat für das sportliche Leben im Verein und die ordnungsgemäße Durchführung der ausgeschriebenen Wettkämpfe zu sorgen. Bei längerer Abwesenheit des Vorsitzenden hat er dessen Aufgaben zu erledigen.

 

Der Jugendwart und Verantwortliche für das Gesellschaftskegeln betreut die jugendlichen Mitglieder und hält Verbindung mit den übergeordneten Verbänden im Einverständnis mit dem Vorstand.

Er ist verantwortlich dafür, die Belange der Gesellschaftskegler dem Vorstand mitzuteilen und eine Klärung herbeizuführen.

 

                                               §12

                                    Mitgliederversammlung

 

Zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und Abstimmungen ist jedes Mitglied des Vereins berechtigt. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich berechtigt für :

  • Die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und des Berichts der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl der Kassenprüfer und Rechnungsprüfer
  • Abberufen von Vorstandsmitgliedern aus wichtigen Gründen
  • Entscheidung über die Berufung von ausgeschlossenen Mitgliedern
  • Festlegung der Jahresveranstaltungen
  • Änderung der Satzung
  • Erledigung eingegangener Anträge
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

Am Ende des Geschäftsjahres hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind nach Bedarf einzuberufen oder wenn von einem Drittel der Mitglieder ein entsprechender Antrag beim Vorsitzenden gestellt wird.

 

Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens 10 Tage vorher. Sie enthält Angaben über den Ort und Zeit der Versammlung, der gestellten Anträge und über die Tagesordnung.

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist mit 50 % der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

 

                                                   § 13

                                       Kassenprüfer und Rechnungsprüfer

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung ( Jahreshauptversammlung )hat zwei Rechnungs- und Kassenprüfer zu wählen. Diese haben die Jahresabrechnung und den Vermögensstand des Vereins vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung zu prüfen und der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten. Sie dürfen nicht Mitglied im Vorstand sein.

 

                                                § 14

                                    Ablauf und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

Anträge müssen mindestens 5 Tage vor einer Versammlung beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht sei und ggf. vom Antragsteller begründet sein. 

Während einer Versammlung gestellte Anträge finden nur Berücksichtigung, wenn dreiviertel der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder sie für dringend hält und hierzu ihre Zustimmung gibt.

Wo es die Satzung nicht anders bestimmt, erfolgt eine Abstimmung nur dann geheim und schriftlich ,wenn sie von einem Drittel der jeweiligen Mitglieder beantragt wird.

Alle Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gefasst.

Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Ablehnung.

Bei Wahlen wird bei einem Wahlvorschlag offen, bei mehreren Wahlvorschlägen geheim gewählt. Abstimmung durch Stimmzettel ist nur bei geheimer Wahl notwendig. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat.

Ist das nicht der Fall , so findet ein zweiter Wahlgang statt.Erhält in diesem Wahlgang ein Wahlvorschlag nicht die absolute Mehrheit ( mehr als 50 % der Stimmen) kommen die beiden Mitglieder in die dritte Wahl, die im zweiten Durchgang die meisten Stimmen erhielten. Hier entscheidet dann die einfache Stimmenmehrheit.

 

Die Beurkundung der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung erfolgt durch Niederschrift des Protokollführers. Die Niederschriften sind vom Protokollführer und vom 1. Vorsitzenden abzuzeichnen.

 

                                                       § 15

                                        Satzungsänderungen

 

Satzungsänderungen können nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Für die Änderung der Satzung bedarf es der Zustimmung von zwei dritteln der beschlussfähigen anwesenden Mitglieder.

 

                                                       § 18

                                         Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung, in der mindestens zwei Drittel der beschlussfähigen Mitglieder anwesend sein müssen, beschlossen werden.

Zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von mindestens vier Fünftel der beschlussfähigen Mitglieder notwendig.

Bei Auflösung des Vereins wird das gesamte ermittelte Vermögen an die , zu dem Zeitpunkt ordentlichen Mitglieder, aufgeteilt.

Die Aufteilung muss namentlich schriftlich erfasst werden, die Höhe der Auszahlung muss aufgeführt werden und von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Dem Vorstand muss die entsprechende Zeit gewährt werden um das gesamte Vermögen zu veräußern.

 

                                                      § 19

                                             Inkrafttreten der Satzung

 

Die Satzung tritt nach Beschluss der Mitgliederversammlung am 14.03.2014 in Kraft.

 

      Bernd Drong                                                       Jutta Kassuhn

      Vorsitzender                                                       Stellvertreter

 

      Sabine Leist

      Kassenwart

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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